Nach Urteil des Amtsgerichts Frankfurt sind Mieter dazu verpflichtet, einen Techniker in die Wohnung zu lassen, der im Auftrag des Vermieters die Rauchmelder kontrollieren soll. Dies gilt zumindest bei rechtzeitiger Vorankündigung und einem Besuch zwischen 8 und 18 Uhr.

Der Sachverhalt

Ohne Wartung und Kontrolle geht es nicht, denn Batterien sind irgendwann verbraucht, Staub, Spinnweben und Zigarettenrauch können die Sensoren beeinträchtigen und manche Mieter bauen die Rauchmelder auch eigenmächtig wieder ab. Dennoch dürfen Vermieter nicht nach Gutdünken die Wohnung ihres Mieters betreten.

Im vorliegenden Fall wollte eine Wohnungsgesellschaft in allen ihren vermieteten Wohnungen die Rauchmelder überprüfen lassen. Einer der Mieter jedoch sah dies nicht ein. Er weigerte sich, den mit der Kontrolle beauftragten Techniker in die Wohnung zu lassen. Die Gesellschaft nahm dies nicht hin und zog vor Gericht.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil, Az. 33 C 1093/17) gab nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice der Vermieterseite Recht. Das Gericht erklärte, dass der Mieter verpflichtet sei, den Techniker zur Prüfung der Rauchmelder in die Wohnung zu lassen.

Die Duldung einer solchen technischen Kontrolle sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Das Gericht nannte als angemessene Tageszeit für die Überprüfung den Zeitraum zwischen 8 und 18 Uhr. Zudem sei eine Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher durch einen Brief oder einen Aushang im Treppenhaus erforderlich. Sollte sich der Mieter dann immer noch weigern, den Techniker in die Wohnung zu lassen, droht ihm laut Urteil ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2017 - 33 C 1093/17

Quelle: D.A.S. Leistungsservice
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