Kehrwoche - Wer kann, der erspart es sich. Niemand fegt oder wischt freiwillig den Flur und das Treppenhaus vor seiner Wohnungstüre. Doch wenn der Eigentümer einer Wohnanlage per Mietvertrag einen Reinigungsplan aufgestellt hat, muss man sich als Mieter auch daran halten.

Zumindest dann, wenn einen die Anforderungen nicht über das Zumutbare hinaus belasten.

Der Sachverhalt:

Im konkreten Fall ging es darum, dass jede Partei von seinem Podest abwärts die Treppe bis zur nächsten Wohnung reinigen sollte. Der Boden der Kellerräume sollte hingegen von den Mietern im Wechsel gesäubert werden. Mit dieser Lösung war eine Partei jedoch nicht einverstanden. Sie ließ es darauf ankommen, sich vom Eigentümer vor Gericht verklagen zu lassen.

Die Entscheidung:

Dort fiel allerdings die Entscheidung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ziemlich eindeutig aus: "Die Beklagte ist verpflichtet, das Treppenhaus, die Hausflure und die den Mietern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume (…) regelmäßig nach den Vorgaben des Mietvertrages (…) zu reinigen."

Amtsgericht Borken, Aktenzeichen 15 C 466/04

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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