Ein Vermieter hat das Recht, einem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mehr als eine Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten oder mehr schuldig bleibt.

Gleicht der Mieter seine Mietschulden jedoch innerhalb einer bestimmten Frist aus, so kann er dadurch die fristlose Kündigung, wenn es die erste dieser Art war, abwehren, sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Dazu muss die Schuld aber bis auf den letzten Cent beglichen sein.

In einem Berliner Räumungsprozess hatte ein Mieter - im Rahmen der Schonfrist von zwei Monaten nach der Klage gegen ihn - die schuldigen zwei Monatsmieten nachgezahlt, um in seiner Wohnung bleiben zu können. Allerdings 25 Cent zu wenig. Das wurde ihm zum "Verhängnis".

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg bestätigte die Kündigung des Vermieters. Bleibt auch nur ein Rückstand von weniger als einem Euro offen, so bleibt auch die Kündigung wirksam, urteilte der Richter. Voraussetzung dazu ist aber, dass die volle Summe vom Vermieter abgemahnt wurde, der Mieter also wusste, wie hoch sein tatsächlicher Rückstand ist.

Gericht:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.07.2007 - 15 C 553/06

Quelle Bausparkasse
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