Nach Urteil des AG Rheinbach gehört die Befestigung einer Küchenarbeitsplatte zum gewöhnlichen Mietgebrauch gemäß § 538 BGB. Stellt der Vermieter bestimmte Einrichtungen nicht zur Verfügung, sind 14 Dübellöcher in den Küchenfliesen als unvermeidbar hinzunehmen.
Der Sachverhalt
Vermieter und Mieter streiten um Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Der Vermieter behauptet, in der Küche seien 14 Fliesen angebohrt worden. Dabei handele es sich nicht um den gewöhnlichen Mietgebrauch. Im Wohnzimmer seien zwei Bodenfliesen von den Mietern beschädigt worden.
Für die Fliesenarbeiten seien Kosten in Höhe von 338,72 Euro zuzüglich 80 Euro für Ersatzfliesen aus dem Bestand der Klägerin erforderlich.
Argumente des Mieters
In der Küche seien die Fliesen nicht angebohrt worden. Die Arbeitsplatte sei so angebracht worden, indem jeweils die Löcher für die Befestigung der Platte in die Fugen gesetzt wurden. Dabei handele es sich um eine vetragsgemäße Nutzung der Wohnung.
Die Entscheidung
Soweit der Vermieter vorträgt, die Mieter hätten 14 Küchen-Wandfliesen angebohrt, so geht aus dem Übergabeprotokoll zwar nicht hervor, wie viele Fliesen beschädigt sind, doch kann hier zugunsten der Vermieter unterstellt werden, dass die Mieter bei der Befestigung der Arbeitsplatte in der Küche tatsächlich 14 Fliesen anbohrten.
Befestigung einer Arbeitsplatte gehöre zum gewöhnlichen Mietgebrauch
Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Befestigung einer Arbeitsplatte zum gewöhnlichen Mietgebrauch gemäß § 538 BGB gehört. Nach unbestrittenem Vortrag der Mieter müsse jeder neue Mieter in der Wohnung wieder eine Arbeitsplatte an derselben Stelle anbringen. Stelle der Vermieter aber bestimmte Einrichtungen für eine Mietwohnung nicht zur Verfügung , die zum gewöhnlichen Mietgebrauch unerlässlich sind, so müsse er damit rechnen, dass der Mieter diese Einrichtungen anbringe (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. zu § 538 Rn 49, 369 f. mwN).
Küchenarbeitsplatte war nicht zu Mietbeginn vorhanden
Dabei sind nach Auffassung des Gerichtes 14 Dübellöcher in den Küchenfliesen als unvermeidbar hinzunehmen. Will der Vermieter dies verhindern, so ist er gehalten diese Einrichtungen selbst vor Mietbeginn einzubauen. Zu unverzichtbaren Einrichtungen einer Mietwohnung gehört auch eine Arbeitsplatte in der Küche. Zwar ist der Mieter verpflichtet möglichst schonend mit der Mietsache umzugehen und wenn möglich in die Fugen zu bohren, doch ist das bei einer so großen Einrichtung wie einer Arbeitsplatte nur schwer möglich, wenn sie sicher angebracht werden soll.
Anbohren von Kacheln nicht vermeidbar
Die von der Klägerin vorgelegten Fotos zeigen, dass es sich bei den angebohrten Fliesen um Löcher in einer Reihe zur Anbringung der Arbeitsplatte handelte. Das Anbohren von Kacheln ist jedoch in diesem Fall nicht vermeidbar gewesen.
Gericht:
Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005 - 3 C 199/04
In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Landgericht Hamburg (Az. 307 S 50/01) durch Urteil entschieden, dass die Frage, ab wann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten ist, nicht schematisch nach der Anzahl der Dübellöcher beantwortet werden darf. Hierbei ging es um 32 Bohrlöcher in einem Badezimmer, welches die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht enthielt (siehe Beitrag: Sind 32 Bohrlöcher vom Mieter im Badezimmer zuviel?).
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