Mietrecht - Wenn es um die Ausstattung einer Mietwohnung geht, dann kann man über vieles streiten. Eines aber geht gar nicht: Ist es einem Mieter wegen einer unsicheren Treppe nur unter Gefahren möglich, eine Immobilie zu betreten, dann kann er fristlos kündigen.

Ein Mann, der einen Büroraum im ersten Stock eines Anwesens gemietet hatte, war mit diesem Objekt nicht glücklich geworden. Denn der Weg in diesen Raum führte über eine höchst zweifelhafte Treppe - ohne Geländer und Handlauf - nach oben. Das sei weder ihm selbst noch seinen Besuchern zuzumuten, befand er. Ein versehentlicher Fehltritt könne schlimme Folgen haben, weil man dann mehrere Meter tief abstürze. Zuerst mahnte der Mieter eine rasche Nachbesserung an. Als dann nichts geschah, kündigte er. Der Eigentümer verwies im Gegenzug darauf, dass sich die Arbeiten zu seinem eigenen Leidwesen wegen eines Streits mit den beauftragten Handwerkern verzögert hätten.

Das Landgericht Landau (Aktenzeichen 1 S 323/01) wies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf die entsprechende Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hin. Demnach sei ein Mieter dann "zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum so beschaffen ist, dass die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist". Genau davon müsse man im konkreten Fall sprechen. Selbst wenn der Mieter und seine Besucher vom mangelhaften Zustand der Treppe wüssten, so könne es doch im Alltag gelegentlich Phasen der Unachtsamkeit geben. Das liege schlichtweg "in der menschlichen Natur" und lasse sich "auf Dauer nicht zuverlässig vermeiden". Darum war die fristlose Kündigung nach Ansicht der Zivilkammer berechtigt.
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