Ein Speiselokal ist kein Nest für Dreckspatzen: Wer eine Gaststätte an einen neuen Betreiber verpachtet, hat dafür zu sorgen, dass diese auch mit Beginn des Pachtvertrages ordnungsgemäß bewirtschaftet werden kann.

War der vorherige Küchenmeister wohl eher ein Schmutzfink und werden die von ihm hinterlassenen Rückstände nicht vom Hausbesitzer umgehend beseitigt, darf der neue Pächter seinen Vertrag sofort außerordentlich kündigen.

Richter: Eine Gaststätte ist geräumt und gereinigt zu übergeben

Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Coburg bestanden (Az 12 O 111/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der neue Wirt das Lokal eigentlich für drei Jahre gepachtet. Als er es dann aber vertragsgemäß übernehmen wollte, war eine gastronomische Nutzung nicht möglich. Überall lagen abgelaufene Lebensmittel herum, und die Edelstahlküche starrte vor Schmutz. Und weil der Hausbesitzer binnen fünf Tagen trotz Aufforderung nichts für die Sauberkeit der von ihm vermieteten Räumlichkeiten unternahm, kündigte der neue Pächter seinen Vertrag fristlos und verlangte die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 3.000 Euro. Die der Eigentümer aber nicht herausrücken wollte und vielmehr einen seiner Meinung nach aufgelaufene Pachtzins in Höhe von 19.000 Euro verlangte.

Zu Unrecht, wie ihm das Gericht entgegenhielt. "Denn unter Berücksichtigung der hygienischen Verhältnisse war dem neuen Wirt ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte 3-Jahres-Dauer von Anfang an nicht zuzumuten", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Lokal hätte geräumt und gereinigt übergeben werden müssen. Weil das nicht geschah, ist der Pachtvertrag hinfällig.

Deutsche Anwaltshotline AG
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