Nach Urteil des AG München rechtfertigen rein optische Beeinträchtigungen, wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung, keine Mietminderung. Der Mangel führe nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.

Der Sachverhalt

Die Mieter einer Wohnung in München stellten fest, dass sich in beiden Schlafzimmern unterhalb der Balkontüren Kondenswasser bildete und die Feuchtigkeit in die erste Parkettreihe eindrang. Die Vermieterin wurde darüber informiert.

4 Monate später minderten sie ihre Miete um 5 Prozent, also um 55,58 Euro, weil sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hätten. Das wollte die Vermieterin nicht akzeptieren. Wenn überhaupt Feuchtigkeit vorhanden sei, sei dies auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen, da diese die Wohnung auch nur unzureichend heizen würden.

Darauf hin klagten die Mieter vor dem Amtsgericht München auf Feststellung, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin erhob Widerklage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die zuständige Richterin wies die Feststellungsklage ab und sprach der Vermieterin den rückständigen Mietzins zu. Die Minderungsbefugnis eines Mieters sei dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde.

Parkettverfärbung sei eine rein optische Beeinträchtigung

Bereits nach eigenem Vortrag der Kläger liege derzeit die Beeinträchtigung durch das behauptete Auftreten von Kondenswasser an den Balkontüren der Wohnung darin, dass sich Verfärbungen an den Parkettböden gebildet haben. Diese rein optische Beeinträchtigung rechtfertige eine Minderung nicht, eine erhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache liege nicht vor.

Schimmelvermutung nicht ausreichend

Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche ebenfalls für eine Minderung nicht aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 20.04.2012 - 474 C 2793/12

AG München, PM Nr. 49/12
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