März 2007 - Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist nach Paragraf 573 c Abs. 1 Satz 1BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Dabei ist zu beachten, dass hierbei ein Samstag ebenfalls gesetzlich als Werktag gilt - betont Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Da mittlerweile mehr als die Hälfte der berufstätigen Bevölkerung an Samstagen nicht mehr arbeitet, führt diese Tatsache noch immer zu Irritationen und Fehlern bei der Fristwahrung von Kündigungen oder Mieterhöhungen.

Beispiel: Der 1. September fällt im Jahr 2007 auf einen Samstag. Er zählt als erster Werktag. Gekündigt werden kann demnach bis Dienstag, den 4. September 2007.

Der Mietrechtssenat des Bundesgerichthofs (BGH) hatte hierzu ebenfalls bereits klargestellt, dass der Samstag grundsätzlich zu den Werktagen zu zählen ist (Az. XII ZR 206/04). Was der BGH allerdings noch nicht entschieden hat, ist die Frage, was gilt, wenn der letzte der drei Werktage auf einen Samstag fällt. In diesem besonderen Fall wäre nach Paragraf 193 BGB der Montag der dritte Werktag.

Viele Mietrechtsexperten raten mittlerweile allerdings dazu, sich besser nicht darauf zu verlassen und zur Sicherheit den Samstag immer mitzuzählen.
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