Urteile: - Hausmeister kosten Geld und darüber liegen Vermieter und Mieter oft im Streit. Ob ein Hauswart notwendig ist oder nicht, entscheidet ausschließlich der Hauseigentümer - stellt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse klar. Den - allerdings angemessenen - Lohn darf er dann als Betriebskosten dem Mieter in Rechnung stellen.

So hatte in einem Fall ein Berliner Mieter, der gegen die Anstellung eines Hausmeisters klagte, weil er diesen für unnötig hielt, vor dem Bundesgerichtshof keine Chance. Er musste die Kosten für den Hausmeister zahlen (BGH, Az. VIII ZR 167/03).

Übertreiben dürfen es die Hauseigentümer dennoch nicht. Ein Kölner Eigentümer einer Wohnanlage beauftragte seine Hausmeisterin, Schäden an der Haussubstanz zu beheben sowie die Schönheitsreparaturen von Mietern zu überwachen. Mit diesen „Tätigkeiten" verbrachte die Frau nach Ansicht der Mieter die Hälfte ihrer Arbeitszeit. Da die Überwachung von Reparaturen und bauliche Instandhaltungsarbeiten jedoch keine klassischen Hausmeisteraufgaben seien, kürzten die Mieter die für die Hausmeisterin in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten um 50 Prozent. Zu Recht, sagten die Richter vom Landgericht Köln ( LG Köln, Az. 10 S 273/91).
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