Werden die Betriebskosten nach der Wohnfläche verteilt, so muss der Vermieter die Kostenanteile für leer stehenden Wohnungen selbst zahlen. Über dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Diese Regelung gilt nicht nur für Positionen wie Grundsteuer sondern ebenfalls für verbrauchsabhängige Kosten, wie Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr, Strom für Hausbeleuchtung und Fahrstuhl.

Grundsätzlich hat der Vermieter die Kosten des Leerstandes zu tragen, wenn nach dem Verteilungsschlüssel Wohnfläche abgerechnet wird. Der Vermieter kann allein auf Grund des Wohnungsleerstands auch keine Änderung des Verteilungsschlüssels verlangen oder vorgeben. Nur bei einem dauerhaftem und umfangreichem Leerstand ist ein Anspruch auf Änderung des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels möglich.

Die Richter wiesen jedoch einschränkend darauf hin, dass dies allenfalls bei einem nicht nur vorübergehenden Leerstand und erst ab einer bestimmten Größenordnung in Betracht kommt. Bei einem Leerstand geringeren Umfangs oder von nur kurzer Dauer liege es innerhalb des vom Vermieter zu tragenden Risikos, dass er die Belastung mit den Betriebskosten leerstehender Wohnungen zu tragen habe (BGH, Az. VIII ZR 159/05).

Noch nicht entschieden hat der BGH die Frage, wie bei Heizkosten und bei Warmwasserkosten zu verfahren ist.

Quelle Bausparkasse
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