(BGH) - Kennt ein Mieter nach einem Eigentümerwechsel der Mietwohnung weder Namen noch Adresse des neuen Eigentümers, so kann er vorübergehend die Mietzahlungen zurückhalten. Die Miete muss erst dann gezahlt werden, wenn der neue Vermieter unter Bezeichnung seiner Rechtsstellung an den Mieter herantritt (Az. VIII ZR 24/05).
Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
In dem Fall war der Vermieter verstorben. Dessen Erbengemeinschaft versäumte es gegenüber dem Mieter den eindeutigen Nachweis zu erbringen, dass sie die neue Hausverwalterin beauftragt habe, die Miete einzuziehen. Für den Mieter war aufgrund der Unterlagen nicht klar ersichtlich, wer alles als Vermieter fungiert. Er hielt die Mietzahlungen zurück, mit dem Hinweis, dass sobald die Sachlage geklärt ist, alle ausstehenden Mietzahlungen sofort beglichen werden. Daraufhin kündigte die Erbengemeinschaft das Mietverhältnis fristlos, sprach zusätzlich auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug aus und klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Die BGH-Richter gaben jedoch dem Mieter Recht. Die Kündigungen waren allesamt rechtswidrig. Sie entschieden, dass ein Mieter nach dem Tod seines Vermieters seine Mietzahlung zumindest solange einstellen kann, solange er keine Gewissheit darüber erlangen konnte, wer Gläubiger seiner Mietverpflichtung geworden ist. Es gehöre grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Mieters, die Erben oder Käufer als Rechtsnachfolger zu ermitteln, denen er seinen Mietzins zahlt.
Quelle Bausparkasse
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