Ein Wettbewerbsverband verlangt von einer Influencerin das Unterlassen von Werbung für diverse Produkte bzw. Marken auf ihrem Instagram-Account, sofern diese dort nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet sind.

Der Sachverhalt

Die beklagte Influencerin mit aktuell 485.000 Follower auf Instagram und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga, Reisen und anderen Themen.

Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger in Bild zu sehender Gegenstände versehen. Diese Gegenstände sind teilweise "getaggt": Klickt man auf die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name der Unternehmen, deren Produkte abgebildet sind. Klickt man nunmehr auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des Unternehmens weitergeleitet.

Keine Bezahlung der Hersteller

Die Kammer hatte bei ihrer Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte keine Gegenleistung für die Posts erhalten hat. Eine Gegenleistung hat der Kläger nicht bewiesen. Kennzeichnungspflichten, die sich im Falle einer Zahlung durch die Unternehmen ergeben können, bestanden daher nicht.

Das Urteil des Landgerichts München I

Das Landgericht München I (Urteil, Az. 4 HK O 14312/18) hat entschieden, dass die vier betroffenen Posts der Influencerin keine getarnte Werbung sind. Zwar handelte die Beklagte gewerblich, weil sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen förderte. Das aber lässt der Instagram-Account der Beklagten nach Auffassung der Kammer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennen.

Die Kammer unterstrich, dass die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns in jedem Einzelfall geprüft werden muss, die Entscheidung daher nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden darf. Ausschlaggebend in diesem konkreten Fall waren u.a. die Anzahl der Follower der Beklagten und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht München I, Urteil vom 29.04.2019 - 4 HK O 14312/18

LG München I, PM 06/2019
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Urteil: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag an Ostersonntag. Der Ostersonntag ist im Gegensatz zum Karfreitag und Ostermontag kein gesetzlicher Feiertag. Urteil lesen

Floh- und Trödelmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Lediglich an verkaufsoffenen Sonntagen. Allerdings könne der Landesgesetzgeber den Sonn- und Feiertagsschutz auch im Hinblick auf eine geänderte soziale Wirklichkeit lockern. Urteil lesen

Flohmarkt - Einem Veranstalter wurde der Antrag auf Zulassung eines Flohmarktes an einem Sonntag mit der Begründung abgelehnt, dass die Durchführung des Markts zu Verkehrsbehinderungen führe. Daraufhin stellte der Veranstalter beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen. Die wurde jedoch vom Gericht abgelehnt, da die Durchführung des geplanten Markts gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz verstoße. Urteil lesen

Landesfeiertagsgesetz - Der Antragsteller hatte die Zulassung eines Flohmarktes an einem Sonntag begehrt. Nachdem dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt worden war, rief er das Gericht an. Er wollte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung des Flohmarktes erreichen. In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. W. die Ausrichtung eines Flohmarktes als unzulässig angesehen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de