Im vorliegenden Fall wurden die Eltern abgemahnt, weil von ihrem Anschluss Filesharing betrieben wurde. Die beklagten Eltern haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Eines ihrer volljährigen Kinder habe die Verletzungshandlung begangen, jedoch verweigerten sie jede weitere Angaben zum Täter.

Der Sachverhalt

Die Klägerin verklagte die Eltern wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80. Das Landgericht hat der Klägerin den Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen.

Die dagegen gerichtete Berufung der Eltern ist ohne Erfolg geblieben. Auch die Revision bleib ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (Urteil, Az. I ZR 19/16) hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten.

Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Sekundäre Darlegungslast der Eltern nicht ausreichend

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar.

Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Ist der Name des Familienmitglieds bekannt, muss dieser mitgeteilt werden

Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16

BGH, PM 46/2017
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