(Rechtsindex) - Bei einer Registrierung im Internet müssen Anmeldegebühren und folgende Mitgliedsbeiträge ohne Weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein. Ist dies nicht gegeben, so sind entsprechende AGB-Klauseln wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.

Man meldet sich auf eine Interntseite an und denkt das Angebot wäre kostenlos. In den AGB, die man bei Anmeldung bestätigt hat, werden dann aber Preise "vereinbart", die der Anbieter dann später auch einzutreiben versucht.

Dem Internetnutzer kann nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Eine Zahlungspflicht muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll.

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AG Gummersbach 10 C 221/08



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