Suchmaschinenbetreiber wie google, Microsoft, Yahoo etc. sind nach dem neuesten Urteil des Eurpäischen Gerichtshofs (EuGH) Datenverarbeiter. Bisher hatten sich die Konzerne gegen diese Kategorisierung, insbesondere wegen der rechtlichen Folgen, gewehrt. Dem hat nun der EuGH eine klare Absage erteilt und die Kategorisierung als Datenverarbeiter angenommen, was der EuGH aus der EU-Datenschutzrichtlinie herleitet.
Die Folge für die Suchmaschinenbetreiber ist primär, dass Sie sind für das inhaltliche Bild einer Person, das sich aus der Darstellung der gefundenen Links ergibt, verantwortlich sind. Was das im Detail zur Folge hat ist noch nicht abzusehen, wird aber erhebliche und noch nicht absehbare Ausmaße für die Suchmaschinenbetreiber haben.
Für den User ist aber vor allem relevant, dass er die Sperrung/Löschung von Suchergebnissen bei den Suchmaschinenanbietern verlangen kann. Dies selbst dann, wenn die Nennung des Users in einem legal veröffentlichten Zeitungsartikels erfolgt. Internationale Konzerne wie Google können sich nach dem EuGH hierbei auch nicht darauf berufen, dass die eigentliche Datenverarbeitung gar nicht in dem Land stattfindet, in dem ein Bürger die Löschung verlangt.
Die Entscheidung ist in erster Linie sehr erfreulich, da endlich dem Bürger der Anspruch auf Sperrung von Links eingeräumt wird und er nicht mehr auf Verbraucherschutzverbände o.ä. angewiesen ist. Es ist nun also eine Sache des Bürgers, wie er im Netz bzw. bei den Suchmaschinen dargestellt wird bzw. werden will. Die Anzahl der Sperr- bzw. Löschungsanträge bei den Anbietern wird entsprechend explodieren.
Alles gut also?
Jein, denn auf der anderen Seite können weniger positive Suchergebnisse über Personen gelöscht werden und so eine Informationslücke im Netz bewirken. Auch die Meinungsfreiheit wird so eine erhebliche Einschränkung erfahren.
Nur um hier ein plastisches und gegenwärtiges Beispiel aufzuzeigen, wäre es z.B. Uli Hoeneß nun möglich, sämtliche Links zu sperren, die ihn und somit ggf. auch seine Steuerhinterziehung betreffen. Den Weg hierhin hat der EuGH jedenfalls geebnet.
Ob die Sperrungsmöglichkeiten tatsächlich so weit reichen werden, oder ob hier noch Einschränkungen vorgenommen werden, wird die weitere Rechtsprechung zeigen. Dem vorliegenden Fall lag nämlich lediglich die Klage eines Spaniers zu Grunde, der einen Link auf einen Hinweis, dass er vor 15 Jahren sein Haus zwangsversteigern musste, entfernt haben wollte. Hier dürfte kein Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information bestehen. Ob dies aber auch für tagesaktuelle Themen wie z.B. Putin und die Ukraine oder ähnliches gilt, kann noch nicht abschließend beantwortet werden.
Insgesamt ein begrüßenswertes Urteil und endlich das Recht auf ein "Vergessen werden" im Internet, auch wenn das Gericht den Datenschutz vielleicht etwas überspannt.
-Rechtsanwalt Frederik Trub-
Toprak & Partner Rechtsanwälte PartG
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