Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Software "JDownloader2" gegen § 95 Abs. 3 UrhG verstößt, wenn diese Software es ermöglicht, geschützte Videostreams zu umgehen und auf einem Computer oder einer ähnlichen Datenspeichervorrichtung dauerhaft zu speichern.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller und Filmhersteller (u.a.) an der Tonaufnahme und dem Wusikvideo des Künstlers. Als solche ist sie berechtigt, gegen eine Umgehung von Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG vorzugehen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Software, die es ermöglicht das Musikvideo mit der genannten Tonaufnahme von der Internetseite "www.my.video.de" herunterzuladen, obwohl der Betreiber der Internetseite den Videostream hiervor mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützt hat.

Umgehung der Schutzmaßnahmen

Bei dem Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und der zusätzlichen Token-URL handelt es sich um wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG. Diese wurden durch die Software der Antragsgegnerin umgangen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Antragsgegner auf die Abmahnung der Antragstellerin hin nicht abgegeben.

Die Entscheidung

Die Antragsgegner haben die gem. § 95a Abs. 3 UrhG verbotenen Handlungen vorgenommen.

Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnern verboten, die Software "JDownloader2" herzustellen, zu verbreiten und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, wenn diese Software es ermöglicht, mit dem Verschlüsselungsverfahren RTMPE und einer zusätzlichen Token-URL geschützte Videostreams, die Inhalte der "-"GmbH enthalten, von der Internetseite "www.my.video.de" herunterzuladen und unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen auf einem Computer oder einer ähnlichen Datenspeichervorrichtung dauerhaft zu speichern.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013 - 310 O 144/13

Hinweis:
Inzwischen soll der Hersteller der Software, die Möglichkeit der Umgehung der Schutzmaßnahmen entfernt haben.

LG Hamburg
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