Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen.

Der Sachverhalt

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplattform ebay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel.

Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. € pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.

Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Die Entscheidung

Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.11.2011 (327 O 196/11)

Quelle: LG Hamburg
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