Das OLG München hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass dem Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer so genannten "Internet-Tauschbörse" grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukommt.

Ein Beitrag der Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Ein Internet-Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk begangen wurde, wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts München, der seinem Internetprovider erlaubte, ihn dem Rechteinhaber als Inhaber des Internetanschlusses mitzuteilen. Eine der Voraussetzungen für die Auskunftserteilung ist, dass es sich um eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ (§ 101 Abs. 1 UrhG) handelt. Dies sei, so der Anschlussinhaber, nicht der Fall.

Die Entscheidung:

Das OLG München wies die Beschwerde zurück, weil das Merkmal „gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung“, welches für die Zulässigkeit der Auskunft durch den Internetprovider erforderlich ist, erfüllt war. Dabei macht das OLG München mit bemerkenswerter Klarheit deutlich, dass jede Rechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken (sogenannte Internet-Tauschbörse) gewerbliches Ausmaß hat und daher die Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber zulässig ist.

Wer eine geschützte Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt weder selbstlos noch im guten Glauben, sondern stellt die Datei einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung und greift dadurch in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, dass einer gewerblichen Nutzung entspricht.

OLG München, Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11

Fazit:

Der Entscheidung ist richtig, so stellt das OLG München zutreffend darauf ab, dass weder das kontrollierbare Ausmaß noch das Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil davon abhängen, ob das Werk vom Rechteinhaber bereits durch eine mehr oder weniger lange Zeit ausgewertet worden ist. Die wirtschaftliche Nutzung eines Werks durch den Berechtigten endet auch nicht etwa nach Ablauf einer wie auch immer festgelegten Auswertungsphase, so dass jede unbefugte Verbreitung des Werkes in einer sogenannten „Tauschbörse“ stets gewerbliches Ausmaß hat.

Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht


Udo Maurer
Rechtsassessor


Pressekontakt/Agentur:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
An der RaumFabrik 35
76227 Karlsruhe
www.schutt-waetke.de

Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte:

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten die beiden Gründer als Fachanwälte für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht mit ihrem Team eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, IT-Recht, Eventrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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