Das LG Düsseldorf hat mit Urteil entschieden, dass das Blockieren von Webservern mittels DDoS-Attacken strafrechtlich als Computersabotage einzustufen ist. Das Gericht verurteilte einen Angeklagten zu insgesamt zwei Jahren und zehn Monaten Haft. Neben den Serverangriffen musste er sich auch wegen gewerbsmäßiger Erpressung verantworten.

Der Sachverhalt

Der angeklagte Computerfreak wollte zunächst auch aus einer Spielerei heraus für sich gewinnbringend austesten, wie gut der Schutz einzelner Webseiten ist bzw. mit welchen technischen Möglichkeiten er diesen Schutz durchbrechen kann. Der selbst am Wettsport, insbesondere an Pferdewetten, interessierte Angeklagte, beschloss mittels eines sog. Bot-Netzes die Webseiten einzelner Pferdewetten-Anbieter mittels DDoS-Attacken lahmzulegen. Dies konnte abgewendet werden, wenn die Unternehmen nach seiner entsprechenden Drohung verbundenen Zahlungsaufforderung positiv reagiert haben.

Bei einem russischen Provider mietete er deshalb Anfang Juni 2010 zunächst die entsprechend erforderliche Serverkapazität an. Nach weiteren technischen Vorbereitungen, die rund zwei Wochen dauerten, begann er die Kontaktaufnahme zu etlichen Firmen. Zeitweise blockierte er die Server der Unternehmen, um seiner Geldforderung entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Drei Unternehmen zahlten. Die anderen, die sich weigerten, wurden erneut von ihm blockiert und beklagen erhebliche Umsatzausfälle.

Die Entscheidung

Der Angeklagte hat sich der vollendeten gewerbsmäßigen Computersabotage gemäß §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er die DDos-Attacken ausgeführt und damit den Betrieb der Wettportale gestört hat.  Ebenfalls hat sich der Angeklagte schließlich allein einer versuchten gewerbsmäßigen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 1. Alt. , 22, 23 StGB strafbar gemacht. Er hatte mit Absendung der ernst gemeinten "Nachforderung" wegen Indiskretion auch hier die Schwelle zum "Jetzt-geht’s-los" überschritten.

Was sind DDos Attacken?

Wird eine Überlastung mutwillig herbeigeführt, geschieht dies in der Regel mit der Absicht, einen oder mehrere bereitgestellte Dienste arbeitsunfähig zu machen. Erfolgt der Angriff koordiniert von einer größeren Anzahl anderer Systeme aus, so wird auch von einer Verteilten Dienstblockade oder englisch Distributed Denial of Service (DDoS) gesprochen.

DDoS-Angriffe (Distributed Denial of Service), belasten die Dienste eines Servers, beispielsweise HTTP, mit einer größeren Anzahl Anfragen, als dieser in der Lage ist zu bearbeiten, woraufhin diese eingestellt werden oder reguläre Anfragen so langsam beantworten, dass diese abgebrochen werden. (Quelle: wikipedia.de)

Rechtsgrundlagen:
§§ 303b Abs. 2, 53, 23 Abs. 1, 22, 253 Abs. 1, 303b Abs. 1 Nr. 2, 253 Abs. 4, 253 Abs. 3 StGB

Gericht:
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011 - 3 KLs 1/11

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