Wettbewerb - Die Angabe eines digitalen Bilderahmes in der Maßeinheit Zoll, ohne gleichzeitig die Maßeinheit auch in cm anzugeben, rechtfertigt keine Abmahnung. Eine praktische Auswirkung auf die Markteilnehmer konnte nicht festgestellt werden.

Der Sachverhalt

Ein eBay-Händler bot in seinem Shop digitale Bilderrahmen an und gab deren Größe auschließlich in Zoll an. Kurz darauf erhielt der Händler eine Abmahnung von einem Konkurrenten mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Konkurrent monierte die fehlenden Angaben in der Maßeinheit cm. Der ebay-Händler gab die Erklärung nicht ab und der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung

Nach §§ 1 I, § 3 I EinhZeitG sind im geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben. Längenmaße sind in Meter (m) anzugeben. Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten sind nach § 3 I EinhVO nur ergänzend zulässig, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Im vorliegenden Fall wurden die Displays allein in der Zoll-Angabe gemacht. Grundsätzlich stellt dies ein Verstoß dar.

Keine spürbaren Beeinträchtigung

Ausnahmsweise ist dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Hier greift die sog. Bagatellklausel.

Der einschlägige Markt ist mit der Maßeinheit Zoll, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermöglicht, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Produkts, sprich vor allem die Größe, erhält. Von daher ist in diesem besonderen Fall derzeit eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen Marktteilnehmer ausnahmsweise zu verneinen.

Rechtsgrundlagen:
UWG § 8
UWG § 3
UWG § 4
EinhZeitG § 1
EinhZeitG § 2
EinhZeitG § 3

Gericht:
LG Bochum (Beschl. v. 30.03.2010 - Az.: I-17 O 21/09)

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