Vor dem OLG München haben die getrenntlebenden Eltern eine Vereinbarung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen. Doch die Mutter hielt sich nicht an die Vereinbarung und sagte den Umgang immer kurzfristig ab. In so einem Fall kann vom Gericht die Anwendung von unmittelbarem Zwang angeordnet werden.

Der Sachverhalt

Die Eltern vom 7-jährigen Michael (Name geändert) haben sich getrennt und Michael lebt nun bei seiner Mutter in München. Vor dem Oberlandesgericht München haben die Eltern eine Vereinbarung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen. Danach darf der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag sehen.

Das funktionierte lediglich zweimal, danach gab es ständige Absagen durch die Mutter. Zu jedem Termin war Michael erkrankt, ohne jedoch geeignete Atteste vorzulegen, die das belegen. Ein anderer Umgangstermin wurde von der Mutter mit der Begründung abgesagt, dass Michael zu einer Feier eingeladen sei und nicht kommen könne.

In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht München hat sie bereits 1 Tag Ordnungshaft bekommen im Jahr 2013, weil sie sich auch damals nicht an die Umgangsregelung gehalten hat. Der zuständige Familienrichter am Amtsgericht München erließ einen Beschluss, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters unmittelbarer Zwang (nicht gegen das Kind) angeordnet wird. Er beauftragte einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichtsvollzieher und der Polizei, wobei die Wohnung der Mutter betreten werden darf.

Die Aussage des Kindes vor Gericht

Michael sagte vor Gericht aus, dass er seinen Papa zweimal gesehen habe. Es sei cool gewesen, mit ihm Fußball zu spielen und zu Burger King zu gehen. Er möchte den Papa wiedersehen und könnte ihn auch alleine bei sich treffen oder Papa könne zu ihm nach Hause kommen, was aber die Mama nicht möchte. Er könnte mit Papa zum Schwimmen ins Schwimmbad gehen. Michael möchte den Papa wieder öfter sehen, weil er noch mit ihm Karten spielen müsse.

Jedes mal wurde die Wohnung aufgebrochen

Mit Beschluss vom 16.6.2015 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Richters am Amtsgericht bestätigt. Daraufhin gewährte die Mutter im Juli 2015 viermal (freiwillig) den Umgang. In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Treffen. Daraufhin wurde unmittelbarer Zwang bei zwei Umgangstreffen im Oktober angewendet. Jedes Mal wurde die Wohnung aufgebrochen, aber Mutter und Kind wurden nicht angetroffen.

Der zuständige Richter hat daraufhin den Umgangsbeschluss abgeändert und Ende Oktober 2015 festgelegt, dass das Kind jeden Freitagnachmittag zum Vater darf. Diese Reglung scheint nun zum Ziel zu führen. Sie wird weitgehend eingehalten.

Rechtsgrundlagen:
§ 90 FamFG Anwendung unmittelbaren Zwanges

Gericht:
Amtsgericht München, Beschluss vom 13.03.2015

AG München
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