Eltern haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Gemeinde einen Rechtsanpruch auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllen kann.

In einer grundlegenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr, denen kein beitragsfreier Kindergartenplatz von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden kann und die deshalb in einer privaten Einrichtung untergebracht sind, den Eltern ein Anspruch auf Erstattung der dafür getätigten Aufwendungen zusteht.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Stadt Mainz konnte einer Frau zum maßgeblichen Zeitpunkt für ihre Tochter keinen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage. Die Frau musste ihr Kind deshalb in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen. Die Richter haben in ihrer Entscheidung die Stadt dazu verpflichtet, der Mutter die Kosten der Unterbringung für das halbe Jahr zu ersetzen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen:

Aus dem Gesetzeswortlaut des dort geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG folge unmittelbar, dass das Kind aufgrund seines Alters selbst Inhaber des Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes ist. Hingegen betrifft die angeordnete Beitragserhebung naturgemäß die Eltern des Kindes, welche somit auch durch die angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden. Da sich die finanzielle Belastung der Eltern durch eine anderweitige, entgeltliche Unterbringung des Kindes als unmittelbare Folge der fehlenden Bereitstellung eines Kindergartenplatzes manifestiere, seien sowohl das Kind als auch seine Eltern gleichermaßen betroffen und daher anspruchsberechtigt. Sinn und Zweck der Regelung sei es gerade eine finanzielle Entlastung der Familien zu erreichen.

Die Stadt Mainz habe in diese Rechte des Kindes eingegriffen, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat für das Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Das Jugendamt müsse gewährleisten, dass für jedes Kind entsprechenden Alters rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt wird

Die Stadt Mainz sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, weil sie dem Kind im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt hat.

Dieser Eingriff bestehe solange, bis die finanziellen Einbußen durch die kostenpflichtige Unterbringung des Kindes nicht ausgeglichen sind. Die Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz für das Kind sei aber auch eine Vermögenseinbuße für die Mutter und damit ein Eingriff in deren Rechte, da die vom Gesetzgeber versprochene Beitragsfreiheit unerfüllt geblieben ist.

Betroffene Eltern, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten erwägen, eventuelle Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Da die Gerichte aber mit dem jeweiligen Einzelfällen unterschiedlich umgehen, Ist rechtliche Beratung in jedem Fall geboten.

Eltern deren Wohnortkommunen ab dem 1. August dieses Jahres den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, sollten daher prüfen lassen, inwiefern ihnen teilweise erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.

Eine Münchner Kanzlei bereitet derzeit zusammen mit dem Kita Verein eine Sammelklage gegen Kommunen vor. Betroffene Eltern sollten sich daher mit dem Kita Verein in Verbindung setzen. Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch "Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang - Schadenersatz – Aufwendungsersatz" geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Autoreninformation:
Kita Verein

Rechtsanwalt Stefan A. Seitz
Wolfratshauser Str. 80
81379 München
Tel.: 089/ 72 30 87 65
Fax.: 089 / 55 03 808
www.kita-verein.de
Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten u. a. in den Schwerpunkten Familienrecht, Unterhaltsrecht und Betreuungsrecht tätig. Betroffene Eltern erhalten kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
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