Viele Ehepaare gehen nach wie vor davon aus, dass ein Ehegatte im Notfall für den anderen alles regeln und entscheiden kann. Tatsächlich haben Ehegatten oder andere Angehörigen dieses Recht jedoch nicht.

Es kann also im Notfall nicht automatisch für den anderen über dessen Bankkonto verfügt werden und es können auch keine Verträge gekündigt werden. Vor allem aber können keine wichtigen und erforderlichen medizinischen Entscheidungen getroffen werden. Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, muss daher beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt werden. Böse Überraschungen lassen sich vermeiden, indem man rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung erstellt. ARAG Experten nennen die Einzelheiten.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte (oder auch mehrere) ermächtigt, alle oder teilweise vermögensrechtlichen und persönlichen Belange zu regeln. Hierzu gehören z.B. Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Gericht, Behörden und Versicherungen, Vermögensverwaltung und Zahlungen vornehmen, Post annehmen, Untervollmacht erteilen und vor allem die Gesundheitssorge. Die Vorsorgevollmacht sollte schon aus Gründen der Beweiskraft schriftlich erfolgen. Hierzu können laut ARAG Experten durchaus auch Vordrucksmuster verwendet werden. Inhaltlich muss die Vollmacht jedenfalls klar und sofort wirksam sein. Es soll daher nicht die Formulierung verwendet werden: "für den Fall, dass ich selbst nicht mehr in der Lage bin...".

Wann der Bevollmächtigte die Vollmacht tatsächlich einsetzt, kann gesondert mit ihm abgesprochen werden. Handlungsfähig ist der Bevollmächtige jedoch nur dann, wenn er das Dokument im Original vorlegen kann. Der Bevollmächtige sollte also das Dokument bereits im Besitz oder zumindest Kenntnis vom Aufbewahrungsort haben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Vollmacht bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. So ist sichergestellt, dass das Betreuungsgericht im Falle einer notwendigen Betreuung von der Vollmacht erfährt. Die Fortgeltung der Vollmacht sollte von Zeit zu Zeit durch Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigt werden.

Betreuungsverfügung

Sind in der Vorsorgevollmacht nicht alle Lebensbereiche abgedeckt, kann zusätzlich eine Betreuungsverfügung erstellt werden. Auch diese kann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. In dieser Verfügung wird geregelt, welche Person für welche Angelegenheiten als Betreuer bestellt werden soll. Auch die Benennung eines Ersatzbetreuers und wer auf keinen Fall in Frage kommt, ist laut ARAG Experten sinnvoll.

Patientenverfügung

Damit ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach dem Willen des Betroffenen handeln und entscheiden kann, sollte eine Patientenverfügung erstellt werden. Diese bedarf der Schriftform, kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Auch eine regelmäßige Aktualisierung als Ausdruck seiner derzeitigen ernsthaften Vorstellungen ist sinnvoll. Mit einer Patientenverfügung kann für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit festgelegt werden, wann welche medizinische Versorgung erwünscht wird, z.B. lebenserhaltende Maßnahmen, Ort der Behandlung, Organspende. Sind schwierige Entscheidungen zu treffen, kann der Bevollmächtige sich an einen Betreuungsverein wenden.

Zu der Problematik der Verbindlichkeit des - damals noch mündlich - geäußerten Willens einer Patientin hat der BGH zuletzt entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist (BGH, Az.: 2 StR 454/09). Der Behandlungsabbruch, so die Richter, sei durch die geäußerte Einwilligung der Patientin gerechtfertigt, und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Dies ergibt sich nunmehr auch direkt aus dem seit 1. September 2009 geltenden Patientenverfügungsgesetz.

Ein Beitrag der ARAG AG
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