Bordellbetrieb - Die Konzentration von Einrichtungen des Sex-Gewerbes führen erfahrungsgemäß zu einer Gebietsabwertung. Somit darf im Gewerbegebiet südlich des Doms zu Speyer kein weiterer Bordellbetrieb verwirklicht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Sachverhalt:
Der Kläger, Inhaber eines in dem Gewerbegebiet liegenden Bordellbetriebs, begehrte die baurechtliche Zulassung eines weiteren Betriebs dieser Art in dem Gebiet. Dies lehnte die Stadt Speyer zur Verhinderung einer Mehrzahl solcher Betriebe ab. Vor dem Verwaltungsgericht war die Klage erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Die Entscheidung:
Die Zulassung eines weiteren Bordellbetriebs widerspreche dem Charakter des Gewerbegebiets. Aufgrund der in der Nähe bereits vorhandenen zwei Prostitutionsbetriebe käme es zu einer Konzentration dieser Nutzungsart, die das Gebiet negativ verändere. Denn die Konzentration von Einrichtungen des Sex-Gewerbes führe erfahrungsgemäß zu einer Gebietsabwertung ("trading-down-Effekt"). Es bestehe die Gefahr, dass das Gewerbegebiet sich für die ansonsten dort zulässigen Nutzungen in der Zukunft als unattraktiv erweise.
Beschluss vom 27. August 2009, Aktenzeichen: 8 A 10480/09.OVG
Redaktion Rechtsindex | PM des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
Weiterer Bordellbetrieb widerspricht Charakter eines Gewerbegebiets
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Kategorie: Baurecht
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