Das Amtsgericht Laufen hat sich mit der Frage befasst, ob die Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber eine zulässige Wohnnutzung darstellt und die Wohnungseigentümergemeinschaft die Vermietung und Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber untersagen darf.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um den Beschluss einer Eigentünerversammlung, wonach die Vermietung der Wohnungen an Asylbewerber untersagt wurde. Die Kläger sind der Ansicht, dass die so gefassten Beschlüssen ungültig, hilfsweise nichtig sind. Zum einen sind die Kläger der Ansicht, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine zulässig Wohnraumnutzung darstelle und daher die Untersagung der Nutzung zur Unterbringung von Asylanten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wie auch die Untersagung zur Vermietung anderer Wohneinheiten der Kläger rechtswidrig sei.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Laufen (Urteil, Az. 2 C 565/15 WEG) ist der Ansicht, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine zulässige Wohnnutzung darstellt. Wie der BGH in seinem Urteil vom 15.01.2010 ausgeführt hat (BGH ZWE 2010, 130), ist maßgeblich für die Frage, was eine zulässige Wohnnutzung darstellt, § 1 WEG in Verbindung mit der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung heranzuziehen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Zulässigkeit der Unterbringung von Feriengästen. Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass der häufige Wechsel des Mieters als solcher nicht zu Beeinträchtigungen führt, die sich signifikant von den anderen Formen der Wohnnutzung abheben. Soweit darüber hinaus noch in dem vom BGH entschiedenen Fall damit argumentiert wurde, dass durch die Vermietung an Feriengäste das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage stärker beansprucht oder gar in Mitleidenschaft gezogen werde als bei einer Nutzung durch die Eigentümer selbst oder durch Dauermieter kam der BGH zu dem Ergebnis, dass dieses Argument zwar im Einzelfall zutreffen kann, aber eine Regel hieraus nicht abgeleitet werden könne. Vielmehr sei die entscheidende Frage, ob ein solches Fehlverhalten bei Feriengästen typischerweise eher erwartet werden könne als bei Dauerbewohnern. Gerade insoweit fehle es aber an jedweden Anhaltspunkt. Auch der Charakter der Wohnanlage werde schließlich durch die Vermietung von Feriengästen nicht nachteilig verändert. Letztlich kam damit der BGH zu dem Ergebnis, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschlusskompetenz nach § 15 WEG oder nach § 1004 BGB nicht zustehe.

Die Wertungen die der BGH für Feriengäste aufgestellt hat, sind nach Ansicht des Gerichts auch auf die Unterbringung von Asylbewerbern zu übertragen. Auch bei Asylbewerbern lässt sich aus etwaigen Einzelfällen keine allgemeine Regelung dahingehend ableiten, dass die Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellt, als die Vermietung an andere Personengruppen. Zwar mögen sich im Einzelfall durchaus Beeinträchtigungen ergeben, solche Beeinträchtigungen können sich aber auch bei der Vermietung an andere Personengruppen ergeben. Eine spezifisch höhere Beeinträchtigung oder Belastung durch die Unterbringung von Asylbewerbern vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dementsprechend ist auch die Untersagung der Nutzung zur Überlassung zur Unterbringung von Asylbewerbern als generelle Beschlussfassung unzulässig.

Gericht:
Amtsgericht Laufen, Urteil vom 04.02.2016 - 2 C 565/15 WEG

AG Laufen
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