In seinem veröffentlichten Beschluss vom 22.09.2015, AZ: XI ZR 116/15 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines Darlehensvertrages regelmäßig auf 5%-Punkte über dem Basiszinssatz beläuft.

Zudem verweist der BGH auf sein bereits ergangenes Grundsatzurteil vom 10.03.2009, AZ: XI ZR 33/08 und den dortigen Ausführungen.

Mit dem erklärten Widerruf ist grundsätzlich derjenige vertragliche Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn ein Vertragsverhältnis niemals begründet worden wäre. Das Darlehensverhältnis wandelt sich nach erklärtem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Entsprechend haben die Parteien die empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehe Der Anspruch folge aus §§ 357, 346 Abs.1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an die Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss.

Als Grundregel gilt damit auch weiterhin:

Solange die Bank nicht lückenlos belegt, wie viel Gewinn sie mit dem Geld ihres Kunden erwirtschaftet hat, gilt die Vermutung eines Gewinns von 5% über dem Basiszinssatz. Um einen niedrigeren Gewinn belegen, muss die Bank alle relevanten Kalkulationen und Verträge vorlegen und damit vollumfänglich den Gegenbeweis führen. Ein pauschaler Vortrag, dass angeblich keine oder kaum Nutzungen bezogen wurden, reicht dabei nicht aus.

Fazit:

Betroffene Banken können sich fortan nicht mehr darauf berufen, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung und des Nutzungsersatzes noch ungeklärte Rechtsfragen gibt. Der Verbraucher muss sich aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des BGH nicht mit einer häufig von Kreditinstituten niedrigeren, erstatteten Nutzungsentschädigung zufrieden geben.

Welche Vorteile hat der Widerruf, was können Darlehensnehmer tun?

Der Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung führt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen. Der Darlehensnehmer kann sich nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung ersparen, sondern kann seine Rückzahlungsschuld nochmals erheblich reduzieren. 

Hierzu ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel:

Ein Verbraucher muss noch € 100.000,00 tilgen und zahlt eine Rate von € 700,00 bei einem Zinssatz von 4.5%. Bei Reduzierung des Zinssatzes auf 1,5% nach erklärtem Widerruf erspart er sich innerhalb von 5 Jahren € 15.000,00!

Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche detailliert und zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33 / 08

Autorin: Rechtsanwältin Drosia Kakali


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