Entgegen aller Erwartungen ist die seitens Verbraucherschutzorganisationen schon seit längerem geforderte Grundsatzentscheidung zu den Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den BGH ausgeblieben.

Entgegen aller Erwartungen ist die seitens Verbraucherschutzorganisationen schon seit längerem geforderte Grundsatzentscheidung zu den Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den BGH ausgeblieben. Wie das Nachrichtenportal beck.online.de am 22.06.2015 berichtet hatten die Kläger des unter dem Aktenzeichen XI ZR 154/14 geführten Verfahrens ihre auf Rückerstattung der Zinsen sowie Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Revision zurückgenommen.

Ohne die - in Fachkreisen auf eine außergerichtliche Einigung zwischen verklagter Bank und deren das Verfahren angestoßenen Kunden zurückzuführende Rücknahme - hätte der BGH am 23.06.2015 über die Revision abschließend befinden müssen.

Parteien streiten um ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

In dem dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden und gleichfalls auf dem Onlineportal von beck.de thematisierten Fall hatten die Kläger mittels Übernahmeverträgen im Jahr 2007 zwei zwischen der beklagten Bank und Dritten zuvor geschlossene Darlehensverträge übernommen. Die beiden Übernahmeverträgen zugrundeliegenden Widerrufsbelehrungen wurden dabei gleichfalls durch die Kläger unterzeichnet.

Nach Ablösung der Darlehen zum 31.12.2008 widerriefen die Kläger mit Schreiben vom 28.12.2011 ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen. In den beiden Vorinstanzen stritten die Parteien sodann zum einen über die Frage ob und inwieweit die beklagte Bank die Klägerin ordnungsgemäß über deren Widerrufsrecht belehrt habe und zum anderen darüber ob - eine nicht ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt - das Widerrufsrecht hier nicht bereits verwirkt sein könne.

Vorinstanzen weisen Klagen ab

Sowohl das seitens der Kläger angerufene Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die gegen die Bank eingereichten Klagen ab. Das OLG Hamburg hatte sich laut beck.de Angaben zwar der Meinung der Kläger angeschlossen wonach die in den Widerrufserklärungen enthaltenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und nicht geeignet gewesen seien die Widerrufsbelehrung in Gang zu setzen. Dabei hatte das OLG Hamburg die enthaltenen Widerrufsbelehrungen als nicht konform zu den Vorschriften des § 355 II BGB sowie § 14 BGB-InfoV angesehen und kritisiert dass aus den irreführenden Angaben zum Ablaufen der Widerrufsfrist fälschlicherweise die Schlussfolgerung gezogen werden könne dass die Widerrufsfrist bereits mit Übersendung des Bankangebotes zu laufen beginne.

OLG Hamburg stützt sich auf Verwirkung

Das OLG begründete die Klageabweisung dem beck.de Bericht zufolge dagegen mit der nach dessen Ansicht hier eingetretenen Verwirkung des Widerrufsrechts. Auch die im vorliegenden Falle vorgelegene fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei nach Ansicht des OLG nicht geeignet gewesen die Klägerin von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Zudem - so das OLG weiter- seien zwischen ursprünglichem Vertragsabschluss und der Erklärung des Widerrufs über drei Jahre vergangen (Zeitmoment). Nach so langer Zeit - so die Schlussfolgerung des OLG - hätte die Beklagte darauf vertrauen können dass mit der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin nicht mehr zu rechnen sei (Umstandsmoment).

Fazit

Trotz des ausgebliebenen BGH Urteils wird die Thematik der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen und der sich für die Verbraucher im Falle eines Widerrufs hieraus ergebenen Rechtsfolgen die Gerichte auch weiterhin beschäftigen. Stiftung Warentest geht auf deren Homepage „test.de“ davon aus dass ca. 80 % der zwischen Oktober 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.

Was können betroffene Darlehensnehmer jetzt tun?

Unabhängig von der ausgebliebenen BGH Entscheidung sollten Verbraucher die während des o.g. Zeitraum Immobiliendarlehen abgeschlossen haben in jedem Fall die entsprechenden Kreditverträge und ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Autorin: Rechtsanwältin Andrea Häcker-Hollmann


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