Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung am 13.05.2014 die bereits herrschende Meinung über die Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühren für den Abschluss von Verbraucherkrediten bestätigt.

Nach Auffassung der Mehrheit unterinstanzlicher Gerichte und nunmehr auch des Bundesgerichtshofs, unterliegt die Klausel über das Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Somit hat die Abwehrhaltung der Banken, die generell auf rechtlicher Auffassung beruhte, die Bearbeitungsgebühren seien individuell vereinbart worden und somit nicht gerichtlich überprüfbar, keinen Bestand.

Die Kreditbearbeitungsgebühren, die der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabrede darstellen, verstoßen gegen den Grundgedanken gesetzlicher Regelung und benachteiligen somit den Kreditnehmer. Die Banken vergüten mit der Bearbeitungsgebühr lediglich die eigenen Kosten, wie z.B. die Bearbeitung des Kredits, die Prüfung der Kundenbonität, Zurverfügungstellung der Darlehenssumme usw., die als ureigene Aufgabe eines Kreditinstituts zählen und somit die Unzulässigkeit bestärken.

Die betroffenen Bankkunden sollten überprüfen, ob sie ihre Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend machen können.

Bereits in der Vergangenheit konnte die Kanzlei Toprak und Partner Rechtsanwälte für ihre Mandanten die Kreditbearbeitungsgebühren erfolgreich gerichtlich zurückfordern. Nunmehr ist davon auszugehen, dass sich die Banken aufgrund der BGH-Entscheidung auch ohne Gerichtsverhandlung zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren veranlasst fühlen werden.

Betroffene Darlehensnehmer können ihr Geld nun zurück fordern. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt zu unverbindlicher Überprüfung des Darlehensvertrages kontaktieren.

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Toprak & Partner Rechtsanwälte PartG
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