Das Amtsgericht Itzehoe hat über das Vermögen der Prokon Regenerative Energien mit Beschluss vom 1. Mai 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat festgestellt, dass die Firma keine stillen Reserven hat, wie es die ehemalige Prokon-Führung angegeben hatte.

Diese habe auch das Rechnungswesen vernachlässigt und ist jetzt fristlos entlassen worden. Am 22. Januar hatte das Unternehmen einen Eigeninsolvenzantrag gestellt. Nunmehr ist das viertgrößte Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet worden. Den fälligen Zahlungsverpflichtungen von rund 391 Millionen Euro stehen nur 19 Millionen Euro liquide Mittel gegenüber. Darüber hinaus ist die Gesellschaft auch überschuldet. Vermögenswerten von etwa einer Milliarde Euro stehen Verbindlichkeiten von über 1,5 Milliarden Euro gegenüber.

Gläubiger des Unternehmens müssen bis zum 15. September 2014 ihre Forderungen anmelden. Das 1995 gegründete Itzehoer Unternehmen Prokon mit mehr als 1300 Mitarbeitern betreibt nach eigenen Angaben gut 50 Windparks mit 314 installierten Windkraftanlagen in Deutschland und Polen. Mit Anlagen in Ökostrom wurden zahlreiche Kleinanleger zu Investitionen gebracht.

Das Unternehmen warb auf zahlreichen Veranstaltungen und in Fernsehwerbespots etc. mit hohen Zinsen zwischen sechs und acht Prozent. Dadurch ist es gelungen, 75.000 Anleger zu gewinnen und knapp 1,4 Milliarden Euro an Kapital zu gewinnen. Aktuell sind bei Prokon Verluste in dreistelliger Millionenhöhe aufgelaufen, während an die Anleger noch höhere Summen für Zinszahlungen geflossen sind. Anlegern wird nun offen mit Insolvenz gedroht, wenn sie auf der sofortigen Auszahlung ihres Kapitals bestehen. Prokon hatte seine Anleger aufgefordert, kein weiteres Kapital abzuziehen, um eine Insolvenz zu vermeiden.

Dann wäre nicht nur die Zinszahlung in Gefahr, sondern auch das Genussrechtskapital. Genussrechteinhaber sind im Falle einer Insolvenz gegenüber anderen Gläubigern im Nachteil, da ihre Ansprüche erst nach denen anderer Gläubiger, wie Banken, Mitarbeiter und Lieferanten bedient werden. Dabei gilt es zwei unterschiedliche Genussrechtstypen zu unterscheiden. Der Typ A ist kurzfristig kündbar, der Typ B hat eine längere Anlagedauer von fünf bis zehn Jahren. Der überwiegende Teil des Anlagekapitals zählt zum Typ A und ist kurzfristig, mit einer Vier-Wochenfrist zum Monatsende, kündbar.

Betroffene Anleger sollten angesichts dieser Situation umgehend einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Insbesondere wegen laufender Verjährungsfristen sollten die Anleger ihren Fall rechtlich bewerten lassen.

Ein Beitrag von:

Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler - Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Stefan A. Seitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig. In den Standorten München und Dachau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat in langjähriger Tätigkeit zahlreiche Anleger gegenüber Banken und Finanzdienstleistern vertreten.
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