Urteil: Banken und Sparkassen dürfen keine Gebühren für eine sogenannte Überziehungsbearbeitung verlangen, wenn sie Schecks oder Lastschriften wegen eines überzogenen Kontos nicht einlösen können.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW, verlangte die Sparkasse Dortmund drei Euro für eine so genannte Überziehungsbearbeitung . Die fielen laut Preisliste stets an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungsrahmen hinaus geführt hätten. Dagegen reichte die Verbraucherzentrale NRW Klage ein.

Die Entscheidung

Das OLG stellt fest, dass diese Klausel unzulässig ist. Soweit die Bank tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehme, treffe sie eine Kreditentscheidung, wenn der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht ausreiche. Eine solche Kreditentscheidung sei jedoch nicht entgeltfähig, weil sie alleine im Interesse der Sparkasse Dortmund erfolge.

Eingelegte Revision wurde zurückgezogen

Die von der Sparkasse Dortmund eingelegte Revision gegen das Urteil wurde nun von ihr zurückgenommen. Somit ist der Spruch des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass eine Vielzahl von Geldinstituten ähnliche Gebühren verlangt und empfiehlt betroffene Kunden solche Entgelte nicht zahlen. Sollten bereits Gebühren bezahlt worden sein, können die Verbraucher - mit Verweis auf das Urteil - entsprechende Entgelte zurückfordern, so die Verbraucherzentrale NRW.

Gericht:
OLG Hamm, 21.09.2009 - 31 U 55/09

Rechtsindex (ka) | Verbraucherzentrale NRW
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de