Freizeitausgleich - Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Bei Zugrundelegung der durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze beträgt der angemessene Umfang der zu bezahlenden Freizeit bei einem Auslieferungsfahrer in der Brot- und Backwarenindustrie im konkreten Fall 25 vH der geleisteten Nachtarbeitsstunden.

Auslieferungsfahrer sind nach dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie für Berlin und Brandenburg nicht von der Zuschlagspflicht für die Nachtarbeit ausgenommen.

Gericht:
LAG Berlin-Brandenburg AZ. 26 Sa 809/09, 26 Sa 827/09
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