Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgebers, dem klagenden Mitarbeiter fünf Tage Bildungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung für den Kurs "Yoga I - Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation" an der Volkshochschule zu bewilligen.

Der Sachverhalt

Der Yogakurs wurde folgendermaßen beworben:

"Leiden Sie unter dem Gefühl von Überlastung, Zeitnot und Leistungsdruck? Ob diese Faktoren gesundheitsschädigend wirken, hängt auch von der Fähigkeit des Organismus ab, sich mit diesen Stressoren auseinanderzusetzen. Durch die Unterstützung bestimmter Methoden und Techniken kann es gelingen, Körper, Gedanken und Gefühle positiv zu beeinflussen und damit Stress und Anspannung abzubauen und Konflikte besser zu bewältigen. Das Seminar bietet folgende Inhalte: Stressabbau durch bewusste Annahme und Verarbeitung des stressauslösenden Faktoren, Einführung in verschiedene Entspannungstechniken wie Yoga, Tiefenentspannung, Muskelentspannung, Atemarbeit und Konzentrationsübungen. Bitte bringen Sie bequeme Kleidung und eine Decke mit."

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2018 entsprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt.

  1. Der Kläger habe die 6-monatige Wartezeit nach § 3 BiUrlG erfüllt.
  2. Die 5-tägige Kursdauer überschreite nicht die Anzahl der maximalen Bildungsurlaubstage nach § 2 Abs. 1 Nr.1 BiUrlG
  3. Der Kläger habe den Antrag unter Beachtung der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 2 BiUrlG mehr als 6 Wochen Beginn der begehrten Freistellung gestellt.
  4. Es handele sich um eine berufliche Bildungsveranstaltung,
  5. Die Veranstaltung werde von einer öffentlichen Volkshochschule durchgeführt und gelte daher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG als anerkannt.

Die Berufungsentscheidung

Die Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil, Az. 10 Sa 2076/1) keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz.

Die Leitsätze des Gerichts

  1. Ein Yogakurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen.
  2. Bildungsurlaub in Berlin dient entweder der beruflichen Weiterbildung oder der politischen Bildung.
  3. Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung erlernen, rechtfertigt die Annahme als berufliche Weiterbildung.
  4. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung ist breit zu verstehen.

Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 - 10 Sa 2076/1

LArbG Berlin-Brandenburg, PM
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