Der Kläger arbeitete am Ostersonntag für ein Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie und verlangt mit seiner Klage weitere Feiertagsvergütung. Der Arbeitgeber lehnte ab, da es sich um keinen gesetzlichen Feiertag handeln würde.

Der Sachverhalt

Seit 1998 war der Kläger bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung.

In § 4 MTV waren folgende Zuschläge vorgesehen:

  • Arbeit an Sonntagen: unter 3 Stunden 75% (1,75faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50% (1,5faches Entgelt je Stunde)
  • Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 150% (2,5faches Entgelt je Stunde)
  • Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200% (3faches Entgelt je Stunde)

Bislang zahlte die Arbeitgeberin bis einschließlich 2016 für den Oster- und Pfingstsonntag einen Zuschlag in Höhe von 200%. Dies sollte sich ab 2017 jedoch ändern. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele und stützt sich insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 - AZ: 5 AZR 317/0.

Der Kläger arbeitete am Ostersonntag 2017. Er begehrt mit seiner Klage 282,56 Euro weitere Feiertagsvergütung, die der Differenz zwischen Sonntagszuschlag und dem Zuschlag in Höhe von 200% entspricht, sowie die Feststellung, dass die Arbeitgeberin Oster- und Pfingstsonntag jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen mit 200% Zuschlag zu vergüten habe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht  Düsseldorf (Urteil, Az. 6 Sa 996/18) Erfolg. Auch wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, handelt es sich um einen hohen Feiertag im Sinne von § 4 MTV. Dies ergebe die Auslegung, so das Landesarbeitsgericht.

Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff "hoher Feiertag" zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Auch soweit in anderen Normen der Begriff "hoher Feiertag" Verwendung findet, sind - soweit ersichtlich - Oster- und Pfingstsonntag mit eingeschlossen. Der Klammerzusatz in § 4 MTV definiert die hohen Feiertage u.a. als Ostern und Pfingsten. Diese Feste umfassen den Oster- und Pfingstsonntag.

Arbeitnehmer sollen für besondere Belastung entschädigt werden

Auch der erkennbare Sinn und Zweck spricht für eine Zahlung des erhöhten Zuschlages für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen. Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt - insbesondere im Kreise der Familie - verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen.

Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise - wenn nicht sogar stärker - vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 - 6 Sa 996/18

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 21.08.2018 - 2 Ca 594/18

LAG Düsseldorf
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