Arbeitgeber werfen Arbeitnehmern oft vor, mit Betriebsmitteln unachtsam, sorglos oder verschwenderisch umzugehen, und oft genug kommt es auch zu einem Schaden. Doch wann muss der Arbeitnehmer dafür geradestehen und den Schaden selbst bezahlen? Dieser Beitrag beleuchtet die Fallgruppen.

Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Wer mit einem anderen in einem vertraglichen Verhältnis steht, der haftet nach dem Gesetz zunächst für Vorsatz und für jede Fahrlässigkeit, also für Absicht und Missgeschick. In Arbeitsverhältnissen erreichen Schäden jedoch leicht hohe Summen, die einen einfachen Arbeitnehmer und seine Familie ruinieren können. So zum Beispiel den Arbeitnehmer, der mit sehr teuren Maschinen der Firma arbeitet. Da jedoch der Arbeitnehmer auf eine berufliche Tätigkeit angewiesen ist, aber keinen Einfluss auf die Risiken nehmen kann, ist der Arbeitnehmer besonders schutzbedürftig.

Haftung ab mittlerer Fahrlässigkeit

Die Rechtsprechung hat aufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer daher das sogenannte Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt. Nach diesem Modell bestimmt sich der Umfang der Arbeitnehmerhaftung nach folgenden Stufen:

Leichteste Fahrlässigkeit

Bei leichtester Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer keine Haftung, da sich in diesen Fall das sogenannte Betriebsrisiko verwirklicht. Das heißt, es handelt sich um Fehler, die auch bei sorgfältiger Arbeit jedem, also auch dem Arbeitgeber selbst, passieren können. Das betrifft die typischen Fälle des Versehens, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer sich verspricht, vergreift oder sich sonst wie vertut. Schäden, die hieraus entstehen, muss der Arbeitnehmer nicht ersetzen. Das ist das Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen hat.

Mittlere Fahrlässigkeit

Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber anteilig. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Das heißt, der Arbeitnehmer hätte den Schadenseintritt verhindern bzw. vermeiden können, wenn er die gebotene Sorgfalt angewendet hätte.

In der Regel hat der Arbeitnehmer die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Allerdings kann je nach Fall davon abgewichen werden. So sind der Schadensanlass und die Schadensfolgen besonders zu berücksichtigen sowie die Schadenshöhe, das Arbeitsentgelt und die Stellung des Arbeitnehmers. So kann der Arbeitnehmer zur Zahlung eines höheren Anteils verpflichtet sein, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Risikoprämie bezahlt. Hätte der Arbeitgeber das Risiko versichern können, dann haftet der Arbeitnehmer nur in Höhe der theoretisch angefallenen Selbstbeteiligung.

Grobe Fahrlässigkeit

Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer in der Regel den Schaden ganz, es sei denn, Schaden und Verdienst stehen in keinem Verhältnis. Dann muss der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Quote den Schaden ersetzen. Nach der bisherigen Rechtsprechung hat die zu zahlende Quote bisher nicht das Jahresentgelt des Arbeitnehmers überstiegen.

Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in ungewöhnlich hohem Maß die erforderliche Sorgfalt verletzt. Der Arbeitnehmer muss etwas außer Acht lassen, was jedem anderen in dieser Situation eingeleuchtet hätte. Den Arbeitnehmer muss der Vorwurf treffen, hier ein nicht entschuldbares Fehlverhalten an den Tag gelegt zu haben. Dazu zählt zum Beispiel, eine mehrere Sekunden rote Ampel zu überfahren oder das unbeaufsichtigte Liegenlassen eines Geldbeutels in einem Restaurant.

Gröbste Fahrlässigkeit und Vorsatz

Bei gröbster Fahrlässigkeit und bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer ganz und ohne Einschränkung. Gröbste Fahrlässigkeit liegt nur in Ausnahmefällen vor, so zum Beispiel, wenn eine Ärztin falsche Blutkonserven verwendet und dabei ohne Grund gegen mehrere Sicherheitsvorkehrungen verstößt. Vorsatz ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer mit Absicht gehandelt hat, also den Schaden verursachen wollte.

Betriebliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass der Arbeitnehmer den Schaden während einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat. Als Arbeitnehmer gilt auch der Auszubildende und der Leiharbeiter. Die Haftungsbeschränkung greift auch für Angestellte in leitender Funktion, es sei denn, diese sind Geschäftsführer. Arbeitnehmerähnliche Personen kommen aber nicht in den Genuss dieser Haftungsprivilegierung. So zum Beispiel freie Journalisten, die für eine bestimmte Redaktion tätig sind.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Schaden bei einer Tätigkeit entstanden ist, die entweder im betrieblichen Interesse lag oder die der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Arbeitsvertrags zu erledigen hatte. Ausgeschlossen sind daher Handlungen, die nicht der Erfüllung einer solchen Tätigkeit dienen, mögen diese auch während der Arbeitszeit und am Arbeitsort ausgeführt werden. So zum Beispiel eine Spaßfahrt mit dem Gabelstapler oder das spielerische Werfen von Gegenständen.

Ferdinand Mang
Rechtsanwalt
Redakteur - Juristische Redaktion
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