Das Land Berlin hat einem Bewerber die Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt. Nach Erhalt des Führungszeugnisses hat das Land Berlin jedoch die Einstellung abgelehnt. Der Bewerber sei "schwarz" mit einem verfälschten Fahrschein gefahren und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Damit fehle die charakterliche Eignung für das Lehramt. Zu Recht?

Der Sachverhalt

In dem erweiterten Führungszeugnis des Bewerbers ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt habe.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, damit fehle dem Bewerber die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung. Eine rechtsverbindliche Zusage einer Einstellung sei entgegen der Auffassung des Bewerbers nicht erfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017 - 2 Sa 122/17

LAG Berlin, PM 10/17
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