Die närrische Jahreszeit steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Aber unabhängig davon, ob man Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert, muss man Recht und Gesetz achten: Wer auf einer betrieblichen Feier Kollegen verletzt, riskiert auch in den närrischen Tagen eine fristlose Kündigung.

Der Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger war seit dem Jahr 1987 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, als Einkaufssachbearbeiter tätig. Er nahm am Altweibertag 2015 auf dem Betriebsgelände der Beklagten an einer Karnevalsfeier teil. Dazu hatte er sich als Al Capone kostümiert.

Al Capone verletzt Clown

Im Laufe des Festes versuchten zwei Damen mehrfach, dem Kläger die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte. Zeitlich danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem als Clown kostümierten Mitarbeiter. Er habe den als Clown verkleideten Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn in das Gesicht geschlagen. Er habe unmittelbar danach dem Clown, einem Brillenträger, den Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.

Bierglas am Kopf zerschlagen

Der Kläger trägt u.a. vor, dass er zunächst von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden sei. Von dem als Clown kostümierten Mitarbeiter sei er fortwährend und auch in der streitigen Situation u.a. mit den Worten "blöder Wichser" bzw. "dämliches Arschloch" beleidigt worden, weil er angeblich eine der Damen zu hart angefasst habe. Er habe den Clown zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Letztlich habe er befürchtet, dass der Clown ihn angreifen werde. Danach habe er keine genaue Erinnerung mehr. Der Kläger behauptet, dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Fristlose Kündigung

Der beklagte Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen wehrt sich der Kläger. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Die Entscheidung

Nach Hinweis der Deutschen Anwaltauskunft blieb auch die Berufung ohne Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfolgte die Kündigung zu Recht. Wer seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst vermeintliche Angstzustände rechtfertigten seine Taten nicht.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 957/15

Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft
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