Nürnberg (D-AH) - Schreibt ein Gymnasium den Nachtdienst in einem Mädcheninternat ausschließlich für Frauen aus, so ist das kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 536/08) und wies damit die Klage eines Diplom-Sozialpädagogen zurück, der eine Entschädigung von mindestens 6.750 Euro verlangte, weil ihm die staatliche Lehranstalt auf seine Bewerbung für die freie Stelle einer Sozialpädagogin und Sportlehrerin mitgeteilt hatte, sie könne ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, liegt es nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter in der freien Entscheidung eines Arbeitgebers, welche Arbeiten auf einer zu besetzenden Stelle zu erbringen sind. "Und soll die Tätigkeit in einem Mädcheninternat auch mit Nachtdiensten verbunden sein, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin nun mal eine wesentliche und entscheidende Anforderung dar", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Von einer Benachteiligung des anderen Geschlechts könne hier nicht die Rede sein, weil männliche Pädagogen für die individuelle nächtliche Betreuung heranwachsender Mädchen nur bedingt in Frage kämen.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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