Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit bewusst in eine Schlägerei mit einem Kollegen begibt, hat mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen. Bei einer exzessiv geführten tätlichen Auseinandersetzung vor dem Betriebsgelände bedarf es dafür keiner vorherigen Abmahnung.

Nach einer Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil, dass ein Arbeitgeber nicht nur all seinen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass sie am Arbeitsplatz oder auf dem unmittelbaren Hin- bzw. Heimweg unversehrt bleiben. Er hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Mitarbeiter verletzt werden und dadurch gar ausfallen.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte sich ein Produktionshelfer mit einem anderen Kollegen direkt vor dem Betriebsgelände geschlagen. Bei der brutalen Auseinandersetzung kam es zu erheblichen Verletzungen. Der Mann behauptete zwar, mit einem Messer angegriffen worden zu sein und lediglich in Notwehr gehandelt zu haben. Dieser Darstellung widersprachen aber mehrere Zeugen, denen zufolge die bevorstehende Schlägerei Gesprächsstoff in der gesamten Schleiferei gewesen war.

Der Betroffene hatte nämlich angekündigt, nach Schichtschluss draußen auf den anderen Kollegen warten zu wollen, um ihn dort zu verprügeln. Woraufhin einige Kollegen noch vergeblich versuchten, den Kontrahenten eine Stunde länger im Betrieb zu halten und so ein Zusammentreffen der Beiden zu der angekündigten Schlägerei zu verhindern.

Was aber bedeutet, dass der Mann offenbar nicht - wie von ihm dargestellt - lediglich Opfer eines gewaltsamen Übergriffs war und zur Abwehr eines Messerangriffs den Angreifer in Notwehr überwältigt und dabei verletzt hat. Vielmehr begab er sich bewusst und gewollt in die vom ihm initiierte körperliche Auseinandersetzung. So dass die Frage, wer den ersten Schlag oder Stich geführt hat, zumindest arbeitsrechtlich ohne Bedeutung ist.

Die Entscheidung

Aus dem Urteil: [...] Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können auch ohne vorherige Abmahnung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Mitarbeiter verletzt werden und ggf. ausfallen. Ferner kann der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirkt, insbesondere wenn er keine personellen Maßnahmen ergreifen würde (BAG, Urt. v. 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - m.w.N.) [...]

Rechtsgrundlagen:
§ 626 BGB

Themenindex:
Fristlose Kündigung, Tätlichkeit

Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.11.2012 - 11 Sa 412/12

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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