Ein Beitrag der Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Aus Sicht des Datenschutzes ist es schon lange ein heißes Thema: Die private Nutzung von E-Mail-Accounts des Arbeitgebers. Oftmals ist dazu im Unternehmen gar nichts geregelt, oftmals ist es geduldet, manchmal ausdrücklich erlaubt, selten wohl ausdrücklich verboten.
Jedenfalls ist es ohnehin für den Arbeitgeber mehr als ratsam, ein Verbot auszusprechen, weil er ansonsten unter Umständen bei einem Fehlen oder gar Ausscheiden des Mitarbeiters an dessen E-Mail-Account ohne weiteres nicht (legal) heran kommt.
Nun hat ein neues Urteil die Problematik noch verschärft. Das Oberlandesgericht in Dresden hat entschieden:
Wird im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses von einer Partei für die andere ein E-Mail-Account angelegt, darf dieser nach Kündigung des Vertrages solange nicht gelöscht werden, wie nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen.Das bedeutet als Folge des oben geschilderten Themas:
Der Arbeitgeber darf bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellten E-Mail-Account (bei geduldeter oder erlaubter privater Nutzung) solange nicht löschen, solange nicht feststeht, dass der (ehemalige) Mitarbeiter für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat.
Unsere Meinung
Damit hat der Arbeitgeber ein Problem mehr, wenn er die Privatnutzung des E-Mail-Accounts nicht verbietet. Wir empfehlen, entsprechende Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen zu formulieren.
Übrigens: Der Arbeitgeber kann - will er nicht als Tyrann bei seinen Leuten dastehen - zum Beispiel seinen Mitarbeitern einen zweiten Account zur Verfügung stellen, der dann nur für private Zwecke genutzt werden darf.
Gericht:
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 05.11.2012 - 4 W 961/12
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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