Nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg, ist es nicht Aufgabe des Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Tut er es doch, kann er die Kosten nicht vom Arbeitgeber zurückverlangen.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, den geforderten Zuschuss für Speisen und Getränke zu gewähren. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entscheiden.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), geht es in dem bereits in zweiter Instanz ausgetragenen Streit um exakt 39,71 Euro. Soviel nämlich hat der 3-köpfige Betriebsrat der 55 Mitarbeiter umfassenden Verkaufsfiliale eines Textilunternehmens für belegte Brötchen und Getränke verauslagt.

Der Betriebsrat sah sich in der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Dauern Betriebsversammlungen mehrere Stunden, so sei ein Mindestmaß an Verpflegung der Teilnehmer erforderlich. Werden Brötchen und Getränke gereicht, wären auch die Teilnehmer in der Lage dem bis zu siebenstündigen Bericht des Betriebsrats zu folgen, ohne nach einer gewissen Zeit nachhaltig einzuknicken.

Die Entscheidung

Aus dem Beschluss: [...] Unter § 40 Abs. 1 BetrVG fallen nicht alle Aufwendungen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds,

die nur irgendwie in Zusammenhang mit seiner Betriebsratsmitgliedschaft stehen. Insbesondere besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BAG vom 23.06.2010 – 7 ABR 103/08 – AP Nr. 106 zu § 40 BetrVG 1972; vom 28.08.1991 – 7 ABR 46/90 – AP Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972; jeweils m.w.N.). [...]

Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG zu tragen, weder in Form der Zahlung eines Vorschusses noch der Erstattung konkret angefallener Bewirtungskosten.

Die persönliche Verpflegung fällt unter die normale Lebensführung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Dafür hat er selbst aufzukommen. Es obliegt dann laut Richterspruch dem Betriebsrat, durch angemessene Pausen den Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich im erforderlichen Umfang mit Getränken und Speisen einzudecken und diese zu sich zu nehmen.

Aus dem Beschluss: [...] Einer Erschöpfung der Teilnehmer an seinen regelmäßig sechs- bis siebenstündigen Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat auch dadurch vorbeugen, dass angemessene Pausenunterbrechungen stattfinden. Diese können von den Teilnehmern auch dazu genutzt werden, sich im erforderlichen Umfang mit Getränken und Speisen einzudecken und diese zu sich zu nehmen. Hierdurch wird eine weitere konzentrierte Teilnahme an der Betriebsversammlung ermöglicht, ohne zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin zu verursachen [...]

Themenindex:
Betriebsversammlung, Betriebsrat, Betriebsratskosten, Bewirtung, Getränke

Rechtsgrundlagen:
§§ 40, 43, 44 BetrVG, 677 ff. BGB

Gericht:
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss 25.04.2012 - 4 TaBV 58/11    

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