Das LAG Köln hat die Klage abgewiesen, weil es § 19 TVK als zu unbestimmt angesehen hat, um den Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem konkreten Inhalt verurteilen zu können. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Der Sachverhalt

Parteien des Rechtsstreits sind eine Gewerkschaft professioneller Orchestermusiker und ein Arbeitgeberverband, der u.a. Theater und Orchester in Trägerschaft von kommunalen Arbeitgebern und Bundesländern vertritt. Diese sind Tarifvertragsparteien des TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern). § 19 TVK enthält – auszugsweise – folgende Regelung:

Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

Der TVöD/VKA ist der bundesweit geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in den Städten und Gemeinden. Eine entsprechende Regelung enthält der TVK für die Anpassung der Vergütung der Musiker in Staatsorchestern der Bundesländer (Tarifbereich des TV-L).

Als sich die Parteien im Jahr 2010 nicht auf einen entsprechenden Tarifvertrag zur Anpas-sung der Vergütungen der Musiker einigen konnten, klagte die Gewerkschaft auf Abschluss eines solchen Tarifvertrages.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen, weil es § 19 TVK als zu unbestimmt angesehen hat, um den Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem konkreten Inhalt verurteilen zu können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Gericht:

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.01.2012 - 4 Sa 776/11

LAG Köln, PM 1/12
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