Mit Urteil hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs der Unterschlagung eines Betrages in Höhe von 14,99 Euro für rechtsunwirksam erklärt.

Der Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem 01.09.1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. sogenannte Wiegebelege zu erstellen. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er solle von einem Privatkunden am 01.06.2010 einmalig einen Betrag von 14,99 EUR vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu vereinnahmen.

Der daraus resultierende Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hatte bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19.05.2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am 15.06.2010 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.12.2010.

Das Arbeitsgericht Solingen ist in seinem Urteil vom 11.01.2011 der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Eine Tatkündigung habe die Beklagte nicht darlegen können. Alleine aus der behaupteten Nichterteilung einer Quittung könne nicht auf eine Unterschlagung geschlossen werden. Ein dringender Tatverdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sei nicht gegeben, weil das von der Beklagten eingesetzte Buchungssystem störanfällig und zumindest am 01.06.2010 ein exakter Abgleich zwischen Wiegebelegen und Kassenjournal nicht möglich gewesen sei.

Störanfälliges Buchungssystem

Zudem sei die Zählung der Einnahmen des Tages erst am Abend erfolgt. Es habe aber zwischen der Frühschicht, in welcher der Kläger tätig war, und der Spätschicht keine Kassenübergabe gegeben. Das Arbeitsgericht hat zudem ausgeführt, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Anhörung von der Beklagten irreführend unterrichtet worden sei. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Wie bereits das Arbeitsgericht ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Tatverdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sah das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht nicht als gegeben an.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2012 - 17 Sa 252/11

Vorinstanz:
ArbG Solingen, Urteil vom 11.01.2011 - 2 Ca 916/10

LAG Düsseldorf
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