Wer private Gespräche mit seinem Diensthandy verbotenerweise auf die Firmenrechnung setzen lässt, riskiert eine Kündigung. Insbesondere dann, wenn das Telefon einen Extra-Modus hat, über den persönliche Anrufe getätigt und auf eigene Kosten abgerechnet werden können.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf die fristlose Entlassung einen schwerbehinderten Hubwagenfahrer, der auf Grund seiner über 15-jährigen Beschäftigungszeit eigentlich nicht ordentlich gekündigt werden konnte. Dem Mann stand für die Kommunikation mit der Einsatzzentrale seiner Transportabteilung und weiteren innerbetrieblichen Ansprechpartner ein Firmenhandy zur Verfügung. Für darüber hinausgehende private Zwecke verfügte das Telefon extra über eine zweite PIN, mit der sich der Nutzer separat anmelden und die Gespräche dann selbst bezahlen konnte.

Offenbar machte der Geschasste von der privaten Ausnahmeregelung keinen Gebrauch, sondern telefonierte einfach auf Firmenkosten. Zumindest auf drei Auslandsreisen, wo sich solche überhöhten Gesprächskosten im oberen dreistelligen Euro-Bereich eindeutig nachweisen ließen. Was der Mann auf Grund der vorliegenden Einzelverbindungsnachweise dann auch zugab. Er behauptete vor Gericht, er habe wohl bei Benutzung des Mobiltelefons im Ausland unbemerkt die falsche PIN eingegeben und versehentlich versäumt, die Personalabteilung über die irrtümlich getätigten Telefonate in Kenntnis zu setzen.

Die Entscheidung

Diese Einlassung entkräftet den dringenden Verdacht eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes nicht und stellt eine Schutzbehauptung dar. Das von ihm geäußerte Bedauern entspringe offenbar nicht einer Einsicht in sein Fehlverhalten, sondern nur dem Umstand, dass dieses aufgedeckt wurde. Spätestens nach den ersten beiden Auslandsaufenthalten hätten ihm die geringen Privatabrechnungen auffallen müssen. Er brachte aber von der letzten Auslandsreise vor dem Rausschmiss wieder eine weitere gepfefferte Firmenabrechnungen mit. Der Umstand, dass er nicht zum Anlass nahm, den Arbeitgeber über die angebliche versehentliche Nutzung des Dienstmodus zu unterrichten und Ausgleich der privat verursachten Kosten vorzunehmen, wird hierbei von der Kammer als Beleg dafür gewertet, dass das vom Kläger vorgebrachte Versehen schlicht nicht vorlag, sondern vorsätzliches Handeln.

Zumal die gemachte Aussage in sich widersprüchlich ist: Entweder, er hat das Handy wirklich falsch bedient, ohne sich dessen bewusst zu sein oder er hat seinen Fehler bemerkt und vergessen, das seinem Personalbüro mitzuteilen. Beides gleichzeitig macht keinen Sinn.

Urteilszitat:
Unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys, um auf dessen Kosten heimlich umfangreiche Privattelefonate zu führen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden (BAG 05. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63; BAG 04. März 2004 - 2 AZR 147/03 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 50; LAG Hessen 07. April 2009 - 13 Sa 1166/08 - n.v., juris; LAG Hamm 28. November 2008 - 10 Sa 1921/07 - NZA-RR 2009, 476).

Vorinstanz:
ArbG Frankfurt/Main, 02.12.2010 - 3 Ca 2530/10

Gericht:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011 - 17 Sa 153/11

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