Ein Arbeitnehmer klagte gegen eine Formulierung in seinem Arbeitszeugnis und vertrat die Auffassung, dass diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Die Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Der Sachverhalt

Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

Der klagende Mitarbeiter war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:

  • "Wir haben Herrn ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt", erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10

Quelle: BAG PM Nr. 88/11
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