Die Entscheidung bei einer Beförderung fiel auf einen Mann und nicht auf die schwangere Mitarbeiterin. Sie solle sich doch auf ihr Kind freuen, wurde bei der Ablehnung geäußert. Es spreche eine Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin war im Bereich "International Marketing" als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Als im September 2005 die Stelle des Vorgesetzten frei wurde, besetzte der Arbeitgeber diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt nun die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten.

Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden und es wurde geäußert, "sie solle sich doch auf ihr Kind freuen". Die Arbeitgeberin behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Die Entscheidung


Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände spreche eine Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Dabei wurde u. a. berücksichtigt, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens der Arbeitgeberin geäußert wurde, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“.

Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung eines Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren. Die Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. Es war daher von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung auszugehen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Themenindex:
AGG, Diskriminierung, Gleichbehandlungsgesetz, Bewerbung

Gericht:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 Sa 917/11

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg, Rechtsindex
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