Wie ist die soziale Auswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, wenn zwei Arbeitnehmer zwar vergleichbar sind, jedoch der eine 35 Jahre alt ist, zwei Kinder hat und der andere 53 Jahre alt und kinderlos ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich jetzt das LAG Köln.

Der Sachverhalt

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann (sog. soziale Auswahl nach § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz).

Nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eventueller Schwerbehinderung des Arbeitnehmers auswählen. Wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind, ist in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärt.

Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2011 - 4 Sa 1122/10

Rechtsindex, Pressemitteilung 4/2011 des LAG Köln
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