Arbeitnehmer, die in einem betriebsratslosen Betrieb das Einladungsschreiben für die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes während der Arbeitszeit vorbereiten, können hierfür nicht vom Arbeitgeber abgemahnt werden.

Der Sachverhalt

Die 35-jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit 2002 als Sachbearbeiterin tätig. Im Betrieb der Beklagten existiert kein Betriebsrat. Die Klägerin fasste zusammen mit zwei weiteren Kollegen den Entschluss, für den 16.04.2010 die Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen. Mit Schreiben vom 08.04.2010 forderten die drei Mitarbeiter die Beklagte unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Wahlordnung auf, ihnen die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen.

Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten moniert hatte, dass die Anschrift bzw. Firmenbezeichnung nicht korrekt sei, führte die Klägerin am gleichen Tag ein kurzes Telefonat mit einem der beiden Kollegen, der sodann die Anschrift korrigierte. In der Mittagspause trafen sich die drei Mitarbeiter, um das korrigierte Schreiben gemeinsam zu unterschreiben. Mit Schreiben vom 12.04.2010 mahnte die Beklagte die Klägerin ab, weil sie während der Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt habe, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und beanspruchte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich das Schreiben vom 08.04.2010 während ihrer Arbeitszeit verfasst und korrigiert habe. Auch den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, habe die Klägerin keine Vertragsverletzung begangen, die hätte abgemahnt werden können.

§ 37 Abs. 2 BetrVG


Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiteten, könnten nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten während der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach seien die Mitglieder des Betriebsrates für die Durchführung der erforderlichen Betriebsratsaufgaben von der Arbeitsleistung zu befreien. Gleiches müsse auch für die eine Wahlversammlung einberufenden Arbeitnehmer gelten. Die Klägerin sei keiner privaten Tätigkeit nachgegangen, sondern habe sich für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel der Gründung eines Betriebsrates eingesetzt.

Gericht:
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.09.2010 - 5 Ca 1030 d/10

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