Verkehrsschild - Jeder Verkehrsteilnehmer kennt sie und bisweilen machen sie die Orientierung nicht eben einfacher: Schildermasten, an denen sich drei oder mehr reguläre Verkehrsanweisungen befinden und eventuell noch Zusatzschilder.

Diese zeigen oft eine zeitliche Einschränkung und gelten immer nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen, informiert die Hamburg-Mannheimer Sachversicherung.

Befindet sich also oben am Schildermast eine Geschwindigkeitsbegrenzung, darunter ein Parkverbot mit einem kleineren Zusatzschild 9-18 Uhr und ganz unten ein Baustellenschild, gilt das Zusatzschild nur für das Parkverbot. Wer diese Regeln nicht kennt oder nicht beachtet, kann sich unter Umständen Ärger einhandeln.

Fallbeispiel:

Dies musste auch ein Herr feststellen, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Geschwindigkeit überschritt und dafür ein Bußgeld kassierte. Er weigerte sich zu bezahlen, denn an dem Schildermast mit der Geschwindigkeitsbegrenzung war weiter unten noch ein Zusatzschild mit einer Zeitangabe angebracht. Da der rasante Fahrer außerhalb der dort genannten Uhrzeit unterwegs war, sah er sich von der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit befreit. Diese Fehleinschätzung ließ das Oberlandesgericht Hamm nicht durchgehen und verwies auf die oben genannte allgemeine Regel: Zusatzschilder beziehen sich ausschließlich auf das darüber angebrachte Verkehrszeichen.

Rechtsgrundlagen:
StVO § 39 Abs. 2
OWiG § 80 Abs. 2

Gericht:
OLG Hamm, Az.: 2 Ss Owi 482/09

Quelle:  Hamburg-Mannheimer Sachversicherung, ein Unternehmen der ERGO  Versicherungsgruppe