Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe sind bei Bagatellschäden (hier: 840 Euro) in der Regel nicht erstattungsfähig. Ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs hätte ausgereicht, so das Amtsgericht München.

Der Sachverhalt

Die Klägerin besitzt einen geleasten Opel Corsa, der im Februar 2011 erstmals zugelassen wurde. Am 02.11.13 parkte sie diesen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand. Der Unfallgegner fuhr in die linke Fahrzeugtür des abgestellten Opel Corsa, wodurch die linke Türe leicht verdrückt und verschrammt wurde.

Die Klägerin gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe. Es stellte sich heraus, dass der durch den Unfall verursachte Schaden Euro 840 betrug. Dieser Betrag wurde von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig erstattet.

Allerdings weigerte sich die Versicherung, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 940 Euro zu bezahlen. Deswegen verklagte die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Ersatz der Gutachterkosten. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht notwendig gewesen, da es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe, so die Versicherung. Die Klägerin klagte auf auf Ersatz der Gutachterkosten.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 331 C 34366/13)

Das AG München gab der Versicherung Recht. Kosten für ein Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gelte jedoch nicht für Bagatellschäden. Das Gericht sieht den Schaden von 840 Euro als Bagatellschaden an. Die Gutachtenskosten sind damit nicht erstattungsfähig.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten für ein Gutachten zum Schaden, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist, um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Ob die Begutachtung tatsächlich erforderlich und zweckmäßig ist, richtet sich nach der Sicht des Unfallgeschädigten. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung des Sachverständigen für notwendig halten durfte.

Keine Sachverständigengutachten routinemäßig

Für die Beurteilung durch das Gericht, ob aus der Sicht des Geschädigten das Gutachten notwendig war oder ob auch ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte - was wesentlich kostengünstiger ist - kann der später ermittelte, tatsächlich entstandene, Schaden berücksichtigt werden. Sachverständigengutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden.

Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat und nicht einfach einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat.

Lediglich ein kleiner Blechschaden

Sonstige Gründe, dass trotz des Bagatellschadens ein Gutachten erforderlich gewesen wäre, hat das Gericht nicht festgestellt. Es habe sich um einen kleinen Blechschaden gehandelt, technische Teile und tragende Karosserieteile seien nicht betroffen gewesen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 08.04.2014 - 331 C 34366/13

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