Viele ärgern sich darüber, wenn ein fremdes Auto auf dem eigenen Parkplatz steht. Neben der Möglichkeit des Abschleppens, kann auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung gefordert werden.

Der Sachverhalt

Der Halter eines Sportwagens überließ sein Fahrzeug einer anderen Person. Diese parkte das Fahrzeug in den Abendstunden für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten Parkplatz eines Geschäftsgrundstücks. Der Mieter des Grundstücks konnte den Fahrzeughalter ermitteln und wandte sich an einen Rechtsanwalt, über diesen er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte.

Der Fahrzeughalter gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu akzeptieren. Schließlich habe er noch nicht mal selbst den Sportwagen dort geparkt.

Es kam zur Klage, in der der Mieter als Kläger von dem beklagten Fahrzeughalter verlangt, unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Amtlicher Leitzsatz: Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.

Urteil: Es besteht ein Unterlassungsanspruch

Das Berufungsgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Beklagte sei mittelbarer Handlungsstörer oder Zustandsstörer, da er als Halter des Sportwagens durch dessen Weitergabe an einen Dritten eine adäquate Ursache dafür gesetzt habe, dass sein Fahrzeug unberechtigt abgestellt werden könne. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem von dem Kläger gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar.

Urteil: Der Beklagte ist Zustandsstörer

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Indem der beklagte Fahrzeughalter sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt.

Urteil: Wiederholungsgefahr ist gegeben

[...] Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Klägers durch den Beklagten begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 336; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, WM 2012, 1673, 1682; Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, MMR 2010, 173) [...]

Urteil: Erstattung der Kosten für die Halterermittlung

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung Halterermittlungskosten. Diese Aufwendungen waren zur Vorbereitung der an den beklagten Fahrzeughalter gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und sind daher gemäß §§ 683, 677, 670 BGB ersatzfähig.

Urteil: Vorgerichtlichen Anwaltskosten

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, es handle sich um einen einfach gelagerten Unterlassungsanspruch, für dessen Durchsetzung anwaltliche Hilfe nicht benötigt werde. Aus vorangegangenen Verfahren habe der Kläger genau gewusst, was zu tun sei. Allerdings würde der bloße Hinweis auf nicht näher konkretisierte "vorangegangene Verfahren" die erforderlichen konkreten Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht ersetzen. Deshalb wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die Berechtigung des Anspruchs erneut prüfen kann.

Themenindex:
Zustandsstörer, Wiederholungsgefahr, Besitzbeeinträchtigung

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11

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